Vereinssatzung

Vereinssatzung „Pfotenschutzverein Fellnasen“

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Pfotenschutzverein Fellnasen“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland, Schulstraße 16, 56323 Waldesch

3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins, Aufgabe und Zielsetzung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

2. Dieser Zweck wird besonders verwirklicht durch die Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere und die Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins, sowie alle Inhaber von Vereinsämtern, sind ehrenamtlich tätig und erhalten daher keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen können erstattet werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Dies gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie erkennen die Satzung an. Jedes Mitglied verpflichtet sich pro Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen und zum Jahresanfang bis zum 31. Januar fällig wird.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein oder auf dem Gebiet des Tierschutzes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende.

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 6
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem 1.Kassierer, dem 2.Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich! Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens einem Jahr aktiv dem Verein angehört.

4. Der Vorstand ist mehrheitlich beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

§ 8
Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder einem zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2. Die Hinzuziehung anderer Mitglieder des Vereins oder sonstiger Sachverständiger zu den Vorstandssitzungen ist gestattet.

§ 9
Kassenprüfung

1. Die Mitgliedsversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sind, für die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10
Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder es verlangt.

2. Die Einladungen erfolgen per Brief oder E-Mail und zwar 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein bekannte Adresse. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Der Einladung sind eine Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben wird.

5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.

6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

10. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Gegebenenfalls hat die Abstimmung schriftlich zu erfolgen.

§ 11
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Mayen und Umgebung e.V., In der Pluns, 56727 Mayen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Waldesch, 30.10.2015